Satzung der Interessengemeinschaft Baupflege Angeln e.V.

I.    Allgemeines

§1  Name und Sitz des Vereins

(1)
Der Verein führt den Namen Interessengemeinschaft Baupflege Angeln e.V. (IGB Angeln)

(2)
Der Verein hat seinen Sitz in 24894 Tolk

§2  Zweck des Vereins

(1)
Zweck des Vereins ist die Förderung der Denkmalpflege, der Volksbildung, der Landschafts- und der Heimatpflege. Diese Zwecke werden insbesondere durch selbstlose Beratung von Eigentümern denkmalgeschützter oder für die Erhaltung des typischen Landschaftsbildes wertvoller Gebäude im Hinblick auf Sanierungs-möglichkeiten und –methoden sowie auf die Möglichkeiten der Beschaffung von Altbaustoffen für denkmalgerechte Sanierungen, Bewustseinsbildung durch Exkursionen und Publikationen zu entsprechenden Anlagen, durch Vorträge und Seminare verwirklicht.

(2)
Die IGB will durch gezielte Aufklärungsarbeit das öffentliche Bewußtsein für den Wert landschaftstypischer Gebäude wecken und fördern. Sie will Anleitung und Hilfe geben bei der Renovierung und Umnutzung alter Gebäude. Sie will auf die Einbeziehung landschafstypischer Bauformen beim modernen Bauen einwirken.

(3)
Die IGB wird ehrenamtlich geleitet.

(4)
Die IGB verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und strebt keine Gewinne an. Die Mittel des Vereins sind satzungsgemäßen Zwecken zuzuführen. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der IGB. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein ist selbstlos tätig: er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

II.    Mitgliedschaft

§3  Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft steht allen natürlichen und juristischen Personen offen.

§4  Beginn und Ende der Mitgliedschaft

(1)
Die Mitgliedschaft beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem der Beitritt erfolgt. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt bzw. bei natürlichen Personen durch Tod.

(2)
Der Austritt ist schriftlich mit vierwöchiger Frist zum Jahresende zu erklären.

§5  Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1)
Die Mitgliedschaft haben das Recht, an allen Veranstaltungen der IGB teilzunehmen.

(2)
Mitglieder haben Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

(3)
Mitglieder haben das aktive und passive Wahlrecht. Juritische Personen üben ihr Wahlrecht durch ihre gesetzlichen Vertreter aus.

(4)
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung und die nach ihr gefassten Beschlüsse zu beachten und sich im übrigen im Vereinsleben so zu verhalten, wie es dem Gesamtinteresse des Vereins entspricht.

III.    Organe des Vereins

§6 Organe
(1)
Organe des Vereins sind    
a) die Mitgliederversammlung und
b) der Vorstand

a) Die Mitgliederversammlung

§7 Ausübung des Mitgliedsrechts

(1)
Die Mitglieder üben ihre Rechte in Vereinsangelegenheiten durch Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung aus. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts ist ausgeschlossen.

(2)
Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt (Jahreshauptversammlung). In ihr ist insbesondere die Jahresrechnung des abgelaufenen Rechnungsjahres vorzulegen.

(3)
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch schriftliche  Benachrichtigung durch den Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens 14 Tagen.

(4)
Die Tagesordnung wird bei der Einberufung bekanntgegeben. Der Vorstand ist verpflichtet, weitere Anträge auf die Tagesordnung zu setzen, wenn die Mitgliederversammlung dies mehrheitlich fordert. Anträge auf Satzungsänderung, Erhöhung der Mitgliederbeiträge und Auflösung des Vereins müssen in jedem Falle angekündigt werden.

§8 Versammlungsleitung

(1)
Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der/die 1. Vorsitzende oder sein(e) Stellvertreter(in). Auf ihren/seinen Wunsch oder im Verhinderungsfall kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung der Vorsitz einem anderen Vereinsmitglied übertragen werden.

§9 Abstimmung und Wahlen

(1)
Abstimmungen erfolgen in der Mitgliederversammlung durch Handzeichen.

(2)
Wahlen sind auf Antrag geheim durchzuführen.

(3)
Bei der Feststellung des Stimmenverhältnisses zählen nur die gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt.

(4)
Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(5)
Die Vorstandsmitglieder werden in getrennten Wahlgängen gewählt. Gewählt ist wer die meisten gültig abgegebenen Stimmen erhalten hat. Erhält keine Bewerber im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit, so wird eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern durchgeführt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Gewählt ist wiederum derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei neuerlicher Stimmengleichheit entscheidet das Los. Der/die Gewählte hat unverzüglich zu erklären, ob er/sie die Wahl annimmt.

(6)
Abwesende können gewählt werden, wenn sie vorher schriftlich erklärt haben, dass sie die Wahl annehmen werden.

§10 Beschlüsse der Mitgliederversammlung

(1)
Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienen Mitglieder (§32 BGB).

(2)
Die in der Mitgliederversammlung ordnungsgemäß gefassten Beschlüsse haben für alle, auch für die nicht erschienenen Mitglieder, Verbindlichkeit.

(3)
Satzungsänderungen werden mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gültigen Stimmen gefasst.

(4)
Über Beschlüsse ist Protokoll zu führen.



b)  Der Vorstand

§11 Zusammensetzung und Wahl

(1)
Der Vorstand besteht aus der/dem
- Vorsitzenden
- Stellv. Vorsitzenden
- Kassenwart/in und Stellvertreter/in
- Schriftführer/in
- Fachbeirat
- Beisitzer/in

(2)
Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung gewählt.

(3)Die Wahlzeit beträgt vier Jahre.

§12 Aufgaben des Vorstands

(1)
Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich (§26 BGB). Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinschaftlich vertretungsberechtigt.

(2)
Dem Vorstand obliegt die laufende Verwaltung. Er führt sie nach Maßgabe der satzungsmäßigen Beschlüsse der Mitgliederversammlung nach pflichtgemäßem Ermessen.

(3)
Der/die 1. Vorsitzende repräsentiert den Verein, insbesondere in der Öffentlichkeit. Ihn/ihr obliegt die Koordinierung der Arbeit im Vorstand sowie die Einberufung und Leitung der Sitzungen. Bei Verhinderung vertritt ihn/sie der/die 2. Vorsitzende.

(4)
Dem Kassenwart/der Kassenwartin obliegt die gesamte Finanzverwaltung des Vereins. Diese  umfasst sämtliche Einnahmen und Aufwendungen des Vereins. Am Schluß des Rechnungsjahres hat er/sie die Jahresrechnung aufzustellen.

(5)
Der/die Schriftführer/in ist in Zusammenarbeit mit dem/der Vorsitzenden für den gesamten Schriftverkehr des Vorstandes verantwortlich.

§13 Beschlußfassung

(1)
Der Vorstand erledigt die ihm obliegenden Geschäfte aufgrund von Beschlüssen, die in den Sitzungen zu fassen sind.

(2)
Sitzungen sind nach Bedarf oder unverzüglich, wenn ein Mitglied des Vorstands dies unter Angabe eines Grundes verlangt, durch den/die 1. Vorsitzende/n einzuberufen.

(3)
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(4)
Die Beschlüsse sind zu protokollieren.

(5)
Über vertrauliche Angaben und Beratungen, die den Vorstandsmitgliedern durch ihre Tätigkeit bekannt geworden sind, haben sie auch nach ihrem Ausscheiden Stillschweigen zu wahren.

IV.    Finanzwirtschaft

§14 Beiträge

(1)
Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung der IGB festgelegt.

(2)
Die Förderung des Denkmalschutzes umfasst nur diejenigen Gebäude, die nach geltendem Landesrecht als Kulturdenkmale eingestuft sind. Über die Verwendung sämtlicher Mittel entscheidet die Mitgliederversammlung.

(3)
Finanzierung
Die Finanzierung der Arbeit der IGB geschieht durch
a) Beiträge und Spenden ihrer Mitglieder,
b) Spenden von Förderern,
c) Erträgen aus der Arbeit der IGB,
d) Zuschüssen aus öffentlichen Mitteln.

§15 Rechnungsjahr
Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.

§16 Kassenprüfungen

(1)
Von der Mitgliederversammlung werden zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine unmittelbare Wiederwahl ist nicht möglich.

(2)
Die Kassenprüfer sind berechtigt und verpflichtet, die Vereinskasse mindestens einmal jährlich zu überprüfen. Der Vorstand ist verpflichtet, die hierzu notwendigen Unterlagen vollständig vorzulegen. Die Kassenprüfer sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Über die Prüfungsergebnisse haben sie dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

§17 Vereinsvermögen und Haftung

(1)
Der Verein haftet mit seinem Vermögen für seine Verbindlichkeiten. Die Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Das gilt auch für den Fall des Ausscheidens oder bei Auflösung des Vereins.

(2)
Der Verein haftet nicht für den Ersatz abhanden gekommener oder beschädigter Gegenstände während der Veranstaltungen.

§18 Auflösung

(1)
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die „Kulturstiftung des Kreises Schleswig-Flensburg“, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke (möglichst für das „Landschaftsmuseum Angeln/Unewatt“) zu verwenden hat.

§19 Inkrafttreten der Satzung

(1)
Diese Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 02.11.1990 angenommen worden, durch Beschluß der Mitgliederversammlung vom 28.041995 und durch Beschluß der Mitgliederversammlung vom 16.02.2001 geändert worden.

Tolk, den 16.02.2001
Berndt Lassen
(1. Vorsitzender)

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